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StPO – Strafprozessordnung



§ 406j StPO, Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:

  • 1.sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis § 406c und des § 81 JGG im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;
  • 2.sie können nach Maßgabe des GewSchG den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;
  • 3.sie können nach Maßgabe des SGB XIV einen Anspruch auf Soziale Entschädigung geltend machen;
  • Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

  • 4.sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder ggf. Entschädigungsansprüche geltend machen;
  • 5.sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa
    • a)in Form einer Beratung,
    • b)durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder
    • c)durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.

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