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StPO – Strafprozessordnung



§ 406k StPO, Weitere Informationen

(1) Die Informationen nach den §§ 406i und § 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

  • 1.an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und
  • 2.wer die beschriebenen Angebote ggf. erbringt.

(2)1 Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2 Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.


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