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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 4 § 4 GKV-SVS, Information über die Zuordnung und die Verhandlungstermine

(1)1 Die Information nach § 3a Absatz 3 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes erfolgt unmittelbar nach Zuordnung gem. 2 Anlage 4 § 3 Absatz 2 an die nach Anlage 4 § 1 Absatz 1 angegebene Anschrift.

(2)1 Nach der Information gemäß § 3a Absatz 3 der Satzung teilt die Krankenkasse dem GKV-Spitzenverband innerhalb von 14 Tagen schriftlich den Namen und die Anschrift der gemäß § 3a Absatz 4 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes zur Verhandlung entsandten Fachkraft und ihres Stellvertreters mit. 2 Die weitere Kommunikation zur Verhandlung führt der GKV-Spitzenverband dann ausschließlich mit der entsandten Fachkraft. 3 Sie wird vom GKV-Spitzenverband rechtzeitig über die Termine für die Vor- und Nachbesprechungen informiert.

(3) Liegt eine Interessenkollision im Sinne des § 3a Absatz 3 oder § 3a Absatz 4 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes vor, gilt Absatz 4 Sätze 2, 3 und 4 entsprechend.

(4)1 Verzichtet eine Krankenkasse auf die Teilnahme an der ihr zugeordneten Verhandlung, teilt sie dies dem GKV-Spitzenverband innerhalb einer Woche nach der Information gemäß § 3a Absatz 3 der Satzung mit. 2 Die Teilnahme an weiteren zugeordneten zukünftigen Verhandlungen bleibt durch den Verzicht unberührt. 3 Die verzichtende Krankenkasse kann eine auf der Liste nach Anlage 4 § 2 Absatz 1 befindliche andere Krankenkasse derselben Kassenart benennen, der der GKV-Spitzenverband die betreffende Verhandlung zuordnet. 4 Verzichtet die Knappschaft oder die Landwirtschaftliche Krankenkasse auf die Teilnahme, können sie eine auf der Liste nach Anlage 4 § 2 Absatz 1 befindliche andere Krankenkasse benennen, der der GKV-Spitzenverband die betreffende Verhandlung zuordnet. 5 Die Liste nach Anlage 4 § 2 Absatz 1 bleibt im Übrigen unverändert.


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