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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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§ 20 AMG, Anzeigepflichten

1 Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Absatz 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. 2 Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.


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