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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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§ 20a AMG, Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe

§ 13 Absatz 2 und 4 und die §§ 14 bis § 20 gelten entsprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft, soweit ihre Herstellung oder Prüfung nach § 13 Absatz 1 einer Erlaubnis bedarf.


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