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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 29 KSVG, [Auskunfts- und Vorlagepflicht]

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 29.

1 Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. 2 Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606) und G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034).


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