(1)
Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 11 Absatz 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
2.der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Absatz 2 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder
3.der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(2)
Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht rechtzeitig oder nicht richtig meldet,
2.entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
3.der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR und in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl. I S. 1311).
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist
1.der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Absatz 1a SGB IV festgestellt werden,
2.im Übrigen die Künstlersozialkasse.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034).
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