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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 48a SGB III, Berufsorientierungspraktikum

§ 48a eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(1)1 Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen

  • 1.die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
  • 2.keine Schule besuchen und
  • 3.bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.

(2)1 Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2 Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3 Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll

  • 1.eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
  • 2.eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten.

(3)1 Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten

  • 1.für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
  • 2.für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
2 Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. 3 Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG zugrunde gelegt. 4 Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.

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