§ 48a SGB III, Berufsorientierungspraktikum
§ 48a eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).
(1)1 Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
- 1.die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
- 2.keine Schule besuchen und
- 3.bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
(2)1 Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2 Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3 Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
- 1.eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
- 2.eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten.
(3)1 Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
- 1.für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
- 2.für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
2 Für die Höhe der Fahrkosten gilt
§ 63 Absatz 3 entsprechend.
3 Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG zugrunde gelegt.
4 Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt
§ 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.