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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 99 SGB IV, Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren

§ 99 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(1)1 Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 SGB VII für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. 2. des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. 2 Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 95b Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(2)1 Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. 2 Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten.

(3)1 Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. 2 Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich berichtigte Meldungen erneut zu erstatten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(4)1 Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, abzugeben. 2 Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).


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