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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 223 SGB V, Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2)1 Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. 2 Für die Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3)1 Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 1 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). 2 Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4637).

1 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2025: 183,75 EUR (= 5 512,50 EUR monatlich und 66 150 EUR jährlich).

Zu § 223 siehe Ziff. D.I.1., Ziff. 11.1., Ziff. B.II.1.1., RS 2002/03, Ziff. A.VIII.1., Ziff. C.I.1..


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