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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. D.IV.2.4. RS 1994/01, Besondere Beschäftigtengruppen

(1) Die abweichenden Regelungen des § 232 SGB V hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze für unständig Beschäftigte gelten ebenfalls für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen das in § 223 SGB V genannte Durchschnittsentgelt.

(3) Das Vorruhestandsgeld steht auch für die Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge wegen der generellen Verweisung in § 57 Absatz 1 SGB XI dem Arbeitsentgelt gleich.


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