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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 12 SGB IX, Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

(1)1 Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. 2 Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über

  • 1.Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
  • 2.die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
  • 3.das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
  • 4.Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
3 Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. 4 Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 SGB I entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 1. 2025).

(3)1 Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. 2 Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.

Zu § 12 siehe § 12 SGB IX Ziff. 1..


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