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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 32 SGB IX, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung

Überschrift neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

(1)1 Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das BMAS eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. 2 Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2)1 Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. 2 Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) und (5) (weggefallen)

Absätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

(6)1 Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Mio. EUR festgesetzt. 2 Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

Absatz 6 angefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

(7)1 Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das BMAS. 2 Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. 3 Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das BMAS im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. 4 Das BMAS erlässt eine Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).

Zu § 32 siehe Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV); § 32 SGB IX Ziff. 1..


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