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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 21 SGG, [Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen ehrenamtlichen Richter]

1 Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluss ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. 2 Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluss aufzuheben oder zu ändern. 3 Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig. 4 Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. 5 Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.


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