Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 35 SGG, [Persönliche Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht]

(1)1 Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens 5 Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2 Im Übrigen gelten die §§ 13 bis § 23.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2) In den Fällen des § 18 Absatz 4, der §§ 21 und § 22 Absatz 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.