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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 109 SGG, [Anhörung eines bestimmten Arztes]

(1)1 Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem SGB XIV , des Berechtigten nach dem SEG oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. 2 Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.


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