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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 160 SGG, [Zulassung der Revision]

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluss des Bundessozialgerichts nach § 160a Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130) und G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

  • 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2.das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • Nummer 2 geändert durch G vom 2. 8. 1993 (BGBl. I S. 1442).

  • 3.ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und § 128 Absatz 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.


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