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UStG – Umsatzsteuergesetz

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§ 22e UStG, Untersagung der Fiskalvertretung

(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22a Absatz 2 mit Ausnahme der in § 3 StBerG genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt.

(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Absatz 4 AO und § 69 Absatz 5 FGO.


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