Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV)
(1)1 Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2 Als Tag der Zahlung gilt
1.bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
2.bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle,
Nummer 2 geändert durch V vom 1. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 297) (1. 1. 2025).
3.bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3)1 Die nach § 28e Absatz 1 Satz 2 SGB IV als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den
1.Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
2.Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
2 Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.
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