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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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Ziff. 4.4. VVBeiträge, Zahlungsverfahren

Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gilt § 3 Absatz 1 BVV. Bei Überweisung der Beiträge auf ein Konto der Einzugsstelle gilt dementsprechend als Tag der Zahlung der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.


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