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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.1.1.2. RS 2022/06, Arbeitsentgelt

(1) Für die Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Absatz 2 SGB V ist von dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der — aufgrund der Ermächtigung des § 17 SGB IV — erlassenen SvEV auszugehen. Das Arbeitsentgelt ist auch insoweit zu berücksichtigen, als es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

(2) Zum gezahlten Arbeitsentgelt gehören alle Einnahmen aus einer nichtselbständigen Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt in diesem Sinne können somit nicht nur Zuwendungen in Geld sein, sondern auch Sachbezüge (vgl. § 17 SGB IV in Verb. mit der SvEV), Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse und Prämien für Direktversicherungen.

(3) Nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 1 SGB IV in Verb. mit der SvEV gehören u. a.

  • -einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuer- und beitragsfrei sind.
  • Besonderheit: Bis zu einem Grundlohn (vereinbartes Arbeitsentgelt ohne Zulagen) von 50 EUR je Stunde sind die hierauf gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge unabhängig der Höhe zwar steuerfrei, aber ab einem Grundlohn von 25 EUR je Stunde sind die Zuschläge trotz einer Steuerfreiheit beitragspflichtig und daher für die Krankengeldberechnung zu berücksichtigen (siehe Beispiel 65).
  • -steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten,
  • -Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung in Durchführungswegen wie z. B. Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (siehe Ziff. 5.1.2.1.7.1.),
  • -pauschal besteuerte sonstige Bezüge nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
  • -unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb sowie Essenszuschüsse nach § 40 Absatz 2 EStG,
  • -Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nach § 40 Absatz 2 EStG, Erholungsbeihilfen nach § 40 Absatz 2 EStG,
  • -unentgeltliche oder verbilligte Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Absatz 2 EStG,
  • -Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden und nicht aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG) stammen,
  • -Krankenbezüge für Heimarbeiter nach § 10 EntgFG, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG sowie in den Fällen des § 3 Absatz 3 SvEV der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Beispiel 65: Berücksichtigung von Zuschlägen

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Vereinbartes Arbeitsentgelt3 200 EUR6 400 EUR9 600 EUR
geleistete Arbeitsstunden im Monat160 Stunden160 Stunden160 Stunden
entspricht einem stündlichem Grundlohn von20 EUR40 EUR60 EUR
Nachtzuschlag je Stunde10 EUR10 EUR10 EUR
20 EUR Grundlohn unterschreiten sowohl 25 EUR als auch 50 EUR40 EUR Grundlohn überschreiten 25 EUR aber unterschreiten 50 EUR60 EUR Grundlohn überschreiten sowohl 25 EUR als auch 50 EUR
Nachtzuschlag iststeuer- und beitragsfreisteuerfrei aber beitragspflichtig 1steuer- und beitragspflichtig 1

Ergebnis:

Bei der Regelentgeltberechnung für das Krankengeld sind ausschließlich die der Beitragspflicht unterliegenden Zuschläge (Variante 2 und 3) zu berücksichtigen.

1 Für Teile der gezahlten Zuschläge besteht auch bei Überschreitung der Grundlohngrenzen eine Beitragsfreiheit. Zur Bestimmung der Höhe der beitragspflichtigen Zuschläge wird auf die gemeinsame Verlautbarung zur beitragsrechtlichen Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen vom 22. 6. 2006 [RS 2006/02] verwiesen.


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