Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.2.2.4. RS 2022/06, Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmenden zuzurechnen. Nach § 47 Absatz 4 Satz 2 in Verb. mit § 235 Absatz 1 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmende sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 v. H. des der Übergangsgeldberechnung nach den §§ 66, § 67 oder § 68 SGB IX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob Krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist. Diese Verfahrensweise wurde auch vom BSG mit Urteil vom 5. 5. 2009 — B 1 KR 16/08 R — bestätigt.

Beispiel 89: Berechnung Regelentgelt nach Bezug von Übergangsgeld

Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld80 EUR
Beitragsbemessungsgrundlage
(80% der Berechnungsgrundlage — § 235 Absatz 1 SGB V)
64 EUR
Ergebnis:
Regelentgelt für Krankengeldberechnung64 EUR

Siehe auch Ziff. 5.3.

(2) Die Ausführungen gelten analog für Beziehende von Anschluss-Übergangsgeld nach § 71 Absatz 4 SGB IX.

(3) Die Berechnung des Regelentgelts für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt abweichend (siehe Ziff. 4.1.4.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.