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EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 39a EStG, Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

(1)1 Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:

  • 1.Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
  • 1a.Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

  • 2.Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131) und G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).

  • 3.der Betrag, der nach den §§ 33, § 33a und § 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
  • 4.die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),
  • Nummer 4 geändert durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770).

  • 4a.der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,
  • Nummer 4a eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202), geändert durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512) und G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).

  • 5.die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
    • a)die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, § 10f, § 10g, 10h, 10i, nach § 15b BerlinFG abgezogen werden können,
    • Buchstabe a geändert durch G vom 8. 7. 2016 (BGBl. I S. 1594).

    • b)die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
    • c)das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, § 35a und § 35c,
    • Buchstabe c geändert durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2886).

  • 6.die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2 Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).

  • 7.ein Betrag für ein 2. oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen. 2 Voraussetzung ist, dass
    • a)der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Betrag und
    • Buchstabe a geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230).

    • b)in Höhe des Betrags für ein 2. oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
  • 3 Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4 Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,
  • Nummer 7 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), geändert durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) und G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

  • 8.der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören,
  • Nummer 8 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

  • 9.der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 4) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres und soweit die übrigen Voraussetzungen des § 24b erfüllt sind.
  • Nummer 9 angefügt durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).

2 Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3 Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 9 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von 2 Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt. 4 Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. 5 Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

Satz 1 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 2 angefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), neugefasst durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 3 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202), G vom 28. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202) und G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809).

(2)1 Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2 Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. 11. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. 3 Sie endet am 30. 11. des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. 4 Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und § 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, § 33a und § 33b Absatz 6 insgesamt 600 EUR nicht übersteigen. 5 Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er

  • 1.höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
  • 2.versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
6 Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. 7 Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mitWirkung vom 1. 1. dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden. 8 Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 9 Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 2 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024). Satz 3 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 4 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417), G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) und G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024). Sätze 5 bis 8 neugefasst und Satz 9 angefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).

(3)1 Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2 Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und § 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, § 33a und § 33b Absatz 6 maßgebend. 3 Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4 Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5 Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich aufgrund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6 Satz 1 2. Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.

Satz 1 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1202). Satz 2 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417), G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).

(4)1 Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:

  • 1.Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
  • 1a.Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

  • 2.Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
  • 3.den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
2 Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).

(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 EUR übersteigt.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).


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