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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 44a SGB V, Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

§ 44a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601). Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

1 Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a Satz 1 haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. 2 Das Krankengeld wird den Spendern von der Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze 1 geleistet. 3 Für nach dem KSVG versicherungspflichtige Spender ist das ausgefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2 aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat. 4 § 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, § 49 und § 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44 sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. 5 Ansprüche nach dieser Vorschrift haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

1 Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025: 183,75 EUR.

Zu § 44a siehe Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie [AU-RL]; Ziff. 9.1., RS 2015/06.


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