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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 50 SGB V, Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes

Überschrift geändert durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678).

(1)1 Für Versicherte, die

  • 1.Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

  • 2.Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
  • 3.Vorruhestandsgeld nach § 5 Absatz 3,
  • 4.Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
  • 5.Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. 2 Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. 3 In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuss des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. 4 Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Satz 1 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678).

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag

  • 1.der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827).

  • 2.der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1827) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

  • 3.der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).

  • 4.einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).

  • 5.von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606).

gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Zu § 50 siehe § 50 SGB V Ziff. 1.1., § 50 SGB V Ziff. 1., RS 2022/06.


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