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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz

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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz



§ 15 EhfG, Tagegeld bei Arbeitslosigkeit

(1) Wird der Arbeitslose binnen 4 Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

(2)1 Wird der Arbeitslose zulasten einer Versicherung nach § 7 Absatz 1, 2 oder des Bundes nach § 7 Absatz 3 in ein Krankenhaus, ein Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim aufgenommen, so sind 25 v. H. des Tagegeldes zu zahlen. 2 Der Betrag erhöht sich auf 662/3 v. H. für den ersten bisher überwiegend von ihm unterhaltenen Angehörigen und um weitere 10 v. H. - bis zur vollen Höhe des Tagegeldes - für jeden weiteren derartigen Angehörigen. 3 Das nach Satz 2 berechnete Tagegeld kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden, soweit es 25 v. H. des ungekürzten Tagegeldes übersteigt.

(3)1 Der Anspruch auf Tagegeld ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Entwicklungsdienstes 3 Jahre vergangen sind. 2 Im übrigen gilt § 9 entsprechend.


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