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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
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EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz



§ 19 EhfG, Rechtsweg

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und den Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Absatz 3, der §§ 9, § 10, § 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.


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