Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
(1)
Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind 3 verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des
-Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.2.),
-Beitragsanteils des Arbeitnehmers nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.3.),
-Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.4.).
(2) Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Berechnung sind nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu runden. Das Ergebnis der jeweiligen Berechnung ist auf 2 Dezimalstellen zu runden; die 2. Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 20 Absatz 2a Satz 7 SGB IV in Verb. mit § 123 SGB VI).
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