Ziff. 5. RS 2006/02, Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR
Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt gemäß § 1 Satz 2 ArEV hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig. Der Höchstbetrag für die Beitragsfreiheit wird ermittelt, indem die Anzahl der SFN-Arbeitsstunden des Mitarbeiters mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte SFN-Arbeit zu berücksichtigenden Werts nach § 3b EStG (vgl. Ziff. 3.2.) zum Betrag von 25 EUR vervielfältigt wird. Der sich daraus maximal ergebende beitragsfreie Anteil der SFN-Zuschläge ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
1 Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrages von 50 EUR (vgl. § 3b Absatz 2 EStG).
Beispiel:
Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherter Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4 350 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38 Stunden. Dieser Arbeitnehmer arbeitet 20 Stunden im Monat in der Nacht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr.
Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
a)Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
38 Stunden x 4,35 = 165,3 Stunden monatlich
b)Ermittlung des Stundengrundlohns:
4 350 EUR : 165,3 Stunden = 26,32 EUR
Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge nicht mehr in vollem Umfang beitragsfrei gewährt werden.
c)Ermittlung des beitragsfreien Anteils des Nachtarbeitszuschlages:
20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,25 EUR = 125 EUR.
Der Arbeitgeber kann einen maximalen beitragsfreien Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 125 EUR zahlen.
d)Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem SFN-Zuschlag von 25 v. H.:
26,32 EUR x 25 v. H. = 6,58 EUR
20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,58 EUR = 131,60 EUR
131,60 EUR - 125 EUR = 6,60 EUR
Der beitragspflichtige Teil des SFN-Zuschlages beträgt 6,60 EUR. Wegen der in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze (2006 = 3 562,50 EUR) sind Beiträge nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen.
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