Category Image
Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006); hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ab 1. 7. 2006 [RS 2006/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2006 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. 5. RS 2006/02, Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR

Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt gemäß § 1 Satz 2 ArEV hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig. Der Höchstbetrag für die Beitragsfreiheit wird ermittelt, indem die Anzahl der SFN-Arbeitsstunden des Mitarbeiters mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte SFN-Arbeit zu berücksichtigenden Werts nach § 3b EStG (vgl. Ziff. 3.2.) zum Betrag von 25 EUR vervielfältigt wird. Der sich daraus maximal ergebende beitragsfreie Anteil der SFN-Zuschläge ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:

bis 30. 6. 2006 steuerfrei/SV-freiab 1. 7. 2006 steuerfreiab 1. 7. 2006 beitragsfrei max.
Grundzuschlag 25 % 112,50 EUR12,50 EUR6,25 EUR
(erhöhter) Nachtzuschlag 40 % 120 EUR20 EUR10 EUR
Sonntag 50 % 125 EUR25 EUR12,50 EUR
Feiertag 125 % 162,50 EUR62,50 EUR31,25 EUR
Weihnachten/1. Mai 150 % 175 EUR75 EUR37,50 EUR

1 Berechnung auf Grundlage des steuerlichen Maximalbetrages von 50 EUR (vgl. § 3b Absatz 2 EStG).

Beispiel:

Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB XI versicherter Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4 350 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38 Stunden. Dieser Arbeitnehmer arbeitet 20 Stunden im Monat in der Nacht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr.

Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:

  • a)Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
  • 38 Stunden x 4,35 = 165,3 Stunden monatlich
  • b)Ermittlung des Stundengrundlohns:
  • 4 350 EUR : 165,3 Stunden = 26,32 EUR
Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge nicht mehr in vollem Umfang beitragsfrei gewährt werden.
  • c)Ermittlung des beitragsfreien Anteils des Nachtarbeitszuschlages:
  • 20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,25 EUR = 125 EUR.
Der Arbeitgeber kann einen maximalen beitragsfreien Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 125 EUR zahlen.
  • d)Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem SFN-Zuschlag von 25 v. H.:
  • 26,32 EUR x 25 v. H. = 6,58 EUR
  • 20 Stunden begünstigte Nachtarbeit x 6,58 EUR = 131,60 EUR
  • 131,60 EUR - 125 EUR = 6,60 EUR
Der beitragspflichtige Teil des SFN-Zuschlages beträgt 6,60 EUR. Wegen der in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze (2006 = 3 562,50 EUR) sind Beiträge nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.