Category Image
Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.2. RS 2006/06, Allgemeines

(1) Die Pflegekasse hat die in der Unfallversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII versicherten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Allerdings können die Spitzenverbände der Pflegekassen mit den Trägern der Unfallversicherung durch Vereinbarung Näheres über das Meldeverfahren regeln.

(2) Zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Bundesverband der Unfallkassen wurde Einvernehmen erzielt, auf die Einrichtung eines Meldeverfahrens zu verzichten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.