(1) Die Unfallversicherungsträger können die Zugehörigkeit zu einem der unfallversicherten Personenkreise in aller Regel allein aufgrund der Angaben in den ihnen zugehenden Arztberichten unzweifelhaft erkennen oder doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterstellen. Bei Pflegeunfällen ist dies allerdings häufig wegen der besonderen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 17 Halbsatz 1 SGB VII (Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI, Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI) nicht ohne Weiteres möglich. Im Gegensatz zu den anderen unfallversicherten Personenkreisen ist den Unfallversicherungsträgern der Unternehmer (Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI) nicht bekannt; wegen des Verzichts auf die Einrichtung eines Meldeverfahrens nach § 44 Absatz 3 SGB XI (vgl. Ziff. 3.2.) kennen die Unfallversicherungsträger auch nicht die unfallversicherten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.
(2) Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten und im Interesse betroffener Versicherter ist die Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen, Pflegekassen und Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich bei Unfällen von häuslichen Pflegepersonen (VV Pflegeunfälle) geschlossen worden.
(3) Die VV Pflegeunfälle beinhaltet im Wesentlichen Regelungen über den Verzicht eines Meldeverfahrens nach § 44 Absatz 3 SGB XI und die Abwicklung gegenseitiger Erstattungsansprüche. Sie gilt ausschließlich im Verhältnis zu den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich. Sachlich gilt sie für alle Arbeitsunfälle, die sich bei oder im Zusammenhang mit einer Pflegetätigkeit ereignen und für die aufgrund des § 2 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 17 oder Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 Nummer 1 SGB VII Versicherungsschutz bei einem der vorgenannten Unfallversicherungsträger gegeben ist. Für diese Fälle wird die VV Erstattungsverzicht außer Kraft gesetzt.
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