Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz - ASG)
§ 3 ASG, Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen
1 Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 sind im Verteidigungsfall zulässig. 2 Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 sind außerdem nach Maßgabe des Artikel 12a Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 GG zulässig. 3 Die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen (§ 29) ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind.
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