Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 SEG
§ 59 SEG, Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
(1) 1 Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Kalendermonat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt wird. 2 Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Kalendermonat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zuständigen Behörde bekannt geworden sind.
(2) 1 Stellt die geschädigte Person den Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jahres nach Eintritt der sekundären Gesundheitsstörung, werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schädigungsfolge erbracht. 2 War die geschädigte Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung innerhalb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
(3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf Antrag vorläufig entschieden werden,
- 1. wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs oder eines Teils des Leistungsanspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind,
- 2. die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen,
- 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung hat und
- 4. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(4) 1 Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entscheidung anzugeben. 2 Nach Abschluss der Ermittlungen ist eine endgültige Entscheidung zu treffen. 3 Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. 4 Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird und ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach den §§ 102 bis 114 SGB X nicht in Betracht kommt, sind Leistungen, die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbracht worden sind, vom Empfänger zu erstatten. 5 § 50 SGB X ist zu beachten.
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