Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B. DüTab
Ziff. B. DüTab, Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
- 1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
- a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
45 % des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50 % der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen; - b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen; - c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Absatz 2 BGB;
- a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
- 2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
- a) falls erwerbstätig 1 600 EUR
- b) falls nicht erwerbstätig 1 475 EUR
III. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
- a) falls erwerbstätig: 1 450 EUR
- b) falls nicht erwerbstätig: 1 200 EUR
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
- 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
- a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
- aa) falls erwerbstätig 1 600 EUR
- bb) falls nicht erwerbstätig 1 475 EUR
- b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1 750 EUR
- a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
- 2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
- a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
- aa) falls erwerbstätig 1 280 EUR
- bb) falls nicht erwerbstätig 1 180 EUR
- b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1 400 EUR
- a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
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