Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
(1) Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen desselben Arbeitsunfalls zahlt die Krankenkasse jeweils Verletztengeld für bis zu 78 Wochen ab Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (siehe Ziff. 3.2.).
(2) Wird die leistungsberechtigte Person innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen desselben Arbeitsunfalls erneut arbeitsunfähig, zahlt die Krankenkasse nur so lange Verletztengeld, wie unter Anrechnung der Dauer der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit an 78 Wochen fehlen, es sei denn, der Unfallversicherungsträger gibt der Krankenkasse eine anderslautende Mitteilung. Über die Einstellung der Verletztengeldzahlung wird die betroffene leistungsberechtigte Person rechtzeitig vom Unfallversicherungsträger informiert.
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