Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Die Krankenkasse stellt die Verletztengeldzahlung ein
-spätestens mit dem Tag des Eingangs einer Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Zuerkennung einer der in § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen,
-mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei zu diesem Zeitpunkt andauernder stationärer Behandlung mit Ablauf dieser Behandlung,
-mit Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder dem Ablauf des Freistellungsanspruchs nach § 45 Absatz 4 SGB VII oder
-mit Eingang der Benachrichtigung von Seiten des Unfallversicherungsträgers, dass die Zahlungen eingestellt werden sollen.
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