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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.8.1. RS 2022/05
Ziff. 3.2.8.1. RS 2022/05, Einbeziehung von Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen
(1) Die Einbeziehung von Bezugspersonen ist bei allen psychotherapeutischen Leistungen bei Kindern und Jugendlichen möglich und kann auch ohne Beisein des Patienten erfolgen. 1 Die Einbeziehung der Bezugspersonen ohne eine parallele Behandlung des Patienten ist nicht zulässig. 2
(2) Die Stundenzahl der Einbeziehung von Bezugspersonen soll bei einer Richtlinientherapie ein Verhältnis von 1:4 zur Stundenzahl des Patienten möglichst nicht überschreiten. Die Stundenzahl zur Einbeziehung einer Bezugsperson in diesem Verhältnis wird auf die Stundenzahl für die Behandlung des Patienten nicht angerechnet (Gesamtstundenzahl), d. h. die Anzahl der bewilligten Stunden erhöht sich damit. Wird für die Einbeziehung der Bezugsperson eine höhere Stundenzahl d. h. über das Verhältnis 1:4 hinausgehend bewilligt, reduziert sich die Stundenzahl der Behandlung des Patienten entsprechend. 3
1. Beispiel: | 40 Stunden für Patienten und 10 Stunden für Bezugsperson = Keine Auswirkung |
2. Beispiel: | 40 Stunden für Patienten und 15 Stunden für Bezugsperson (mehr als 1:4) = Verminderung der Stundenzahl beim Patienten auf 35 Stunden |
(3) Anders als im Rahmen der Richtlinientherapie, wo die Beantragung eines zusätzlichen Kontingents bei Kindern und Jugendlichen bei der Einbeziehung von Bezugspersonen möglich ist, gibt es dies bei den neuen psychotherapeutischen Leistungen nicht in allen Fällen, da bei Kindern und Jugendlichen bereits größere Kontingente zur Verfügung gestellt werden (Ausnahme ist hierbei die Psychotherapeutische Akutbehandlung).
(4) Bei der Psychotherapeutischen Sprechstunde können bis zu 100 Minuten (der maximal 250 Minuten Sprechstunde) mit Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen erbracht werden. 4
(5) Bei der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung können zusätzlich bis zu 100 Minuten bei entsprechender Erhöhung der Gesamtsitzungszahl für den Einbezug von Bezugspersonen genutzt werden; dies kann auch ohne Anwesenheit des Kindes oder des Jugendlichen geschehen. 5
(6) Bei probatorischen Sitzungen gibt es keine Angaben zur Dauer des möglichen Einbezugs von Bezugspersonen; es können jedoch keine zusätzlichen Stunden für Bezugspersonen genutzt werden. 6
(7) Bei der Psychotherapeutischen Akutbehandlung ist die Einbeziehung von Bezugspersonen ebenfalls ohne zusätzliche Stunden vorgesehen. 7
(8) Bei der Rezidivprophylaxe sind zusätzliche Stunden möglich, bei einer Behandlung von 40 Stunden oder mehr können bis zu 2 Stunden zusätzlich für die Bezugspersonen Einsatz finden und bei 60 Stunden oder mehr bis zu 4 Stunden. 8
(9) Diese Regelungen gelten nur für die Einbeziehung der Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen. 3
Leistung | Stunden für Patientinnen und Patienten (Kinder und Jugendliche) | Hinzuziehung von Bezugspersonen |
Sprechstunde | Bis 5 Einheiten á 50 Minuten. | Bis zu 2 Einheiten á 50 Minuten möglich, jedoch keine zusätzlichen Einheiten vorgesehen. |
Akutbehandlung | Bis zu 12 Einheiten á 50 Minuten. | Möglich, jedoch keine zusätzlichen Therapieeinheiten vorgesehen. |
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung | Bis zu 8 Einheiten á 50 Minuten. | Zusätzlich bis zu 2 Einheiten á 50 Minuten. |
Probatorische Sitzungen | Bis zu 6 Einheiten á 50 Minuten. | Möglich, jedoch keine zusätzlichen Einheiten vorgesehen. |
Richtlinientherapie | Übliche Kontingentschritte. | Möglich, zusätzliche Therapieeinheiten für Bezugspersonen entsprechend der 1:4-Regelung |
Rezidivprophylaxe | 8 Einheiten á 50 Minuten (mehr als 40 Therapieeinheiten); 16 Einheiten á 50 Minuten (mehr als 60 Therapieeinheiten) | Zusätzliche 2 Therapieeinheiten á 50 Minuten (mehr als 40 Behandlungsstunden); zusätzliche 4 Therapieeinheiten á 50 Minuten (mehr als 60 Behandlungsstunden). |
1 vgl. § 11 Absatz 6 Satz 2 PsychTh-RL
2 vgl. § 11 Absatz 11 PsychTh-V
3 vgl. § 11 Absatz 10 PsychTh-V
4 vgl. § 11 Absatz 6 Satz 2 PsychTh-RL
5 vgl. § 11a Absatz 3 PsychTh-RL
6 vgl. § 12 Absatz 4 PsychTh-RL
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