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Richtlinien

QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Qualität und zu Folgen der Nichteinhaltung sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen des G-BA gemäß § 137 Absatz 1 SGB V (Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie; QFD-RL)
Sozialversicherungsrecht
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QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie



§ 3 QFD-RL, Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen

(1) Hält die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen des G-BA nicht ein, sind die Maßnahmen anzuwenden, die in den für die Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen maßgeblichen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA themenspezifisch festgelegt sind.

(2)1 In den einzelnen themenspezifischen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA können neben den in § 4 bestimmten Maßnahmen der Beratung und Unterstützung je nach Art und Schwere von Verstößen gegen wesentliche Qualitätsanforderungen auch angemessene Durchsetzungsmaßnahmen nach § 5 vorgesehen werden. 2 Die Maßnahmen nach den §§ 4 und § 5 sind je nach Art und Schwere von Verstößen gegen Qualitätsanforderungen verhältnismäßig auszuwählen, zu gestalten und anzuwenden. 3 Dabei sollen Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung vorbehaltlich des Absatzes 3 den Durchsetzungsmaßnahmen vorangehen.

(3) Der Vorrang von Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung gilt insbesondere dann nicht, wenn

  • 1.gegen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder
  • 2.gegen Dokumentationspflichten nach § 137 Absatz 2 SGB V verstoßen wurde oder
  • 3.ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt.

(4)1 Bei wiederholten Verstößen kann von Maßnahmen nach § 4 abgesehen werden und es können gleich Maßnahmen nach § 5 angewendet werden. 2 Wann eine Wiederholung zu einer Maßnahme nach § 5 führt, ist in den Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA, welche die jeweiligen Qualitätsanforderungen regeln, näher zu bestimmen.

(5) Soweit verhältnismäßig, können Maßnahmen der Beratung und Unterstützung sowie Durchsetzungsmaßnahmen sowohl miteinander als auch untereinander kombiniert festgesetzt werden.


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