Richtlinie zur Förderung der Qualität und zu Folgen der Nichteinhaltung sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen des G-BA gemäß § 137 Absatz 1 SGB V (Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie; QFD-RL)
QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Qualität und zu Folgen der Nichteinhaltung sowie zur Durchsetzung von Qualitätsanforderungen des G-BA gemäß § 137 Absatz 1 SGB V (Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie; QFD-RL)
QFD-RL – Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie
§ 4 QFD-RL, Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung
(1)
In den einzelnen themenspezifischen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA können insbesondere folgende fördernde Maßnahmen der Beratung und Unterstützung festgelegt werden:
1.Schriftliche Empfehlung,
2.Zielvereinbarung,
3.Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien,
4.Teilnahme an Qualitätszirkeln,
5.Teilnahme an Audits,
6.Begehungen/Visitationen,
7.Teilnahme an Peer Reviews,
8.Implementierung von Vorgaben für das interne Qualitätsmanagement,
9.Implementierung von Behandlungspfaden,
10.Implementierung von Standard Operating Procedures (SOPs),
11.Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien und
12.Prüfung unterjähriger Auswertungsergebnisse.
(2) Zur Anwendung der fördernden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 12 wird eine Vereinbarung mit dem Leistungserbringer getroffen.
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