2.Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, oder wenn vorrangig andere Ziele als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden,
3.Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 SGB V und den Vorschriften des SGB VI über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 KVLG 1989 sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V oder § 174 SGB III und Beitragszuschüsse nach § 61 SGB XI,
4.als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
a)1/12 der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
5.zusätzlich zum Entgelt gezahltes Urlaubsgeld bis zu
a)1/12 der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b)dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
6.vom Arbeitgeber veranlasste Vergünstigungen und Sachzuwendungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
7.Stipendien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern an höheren Schulen und von Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen,
8.vereinzelt vorkommende Leistungen, die von Arbeitgebern oder Dienstherren gewährt werden
a)aus besonderem Anlass, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke oder
b)aufgrund einer wirtschaftlichen, energetischen oder pandemischen Notlage.
2 Von Nummer 8 ausgenommen sind die daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden aus Aktien.
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