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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 50 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01, Bezug von [Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Teilrente wegen Alters], Knappschaftsausgleichsleistung oder [Rente für Bergleute]

(1) Wird dem Versicherten von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung Rente wegen [teilweiser Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Teilrente wegen Alters], Knappschaftsausgleichsleistung oder [Rente für Bergleute] zugebilligt, ist das Krankengeld um den Zahlbetrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente zu kürzen; insoweit hat die Krankenkasse bei rückwirkender Zubilligung der Rente einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger. Einzelheiten zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Erstattungsverfahrens in diesen Fällen ergeben sich aus den unter § 50 SGB V Ziff. 1.2. genannten Vereinbarungen.

(2) Die Kürzung des Krankengeldes kommt in Betracht, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.


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