Category Image
Gesetze

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 32 VersAusglG, Anpassungsfähige Anrechte

Die §§ 33 bis § 38 gelten für Anrechte aus

  • 1.der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
  • 2.der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 SGB VI führt,
  • 3.einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
  • 4.der Alterssicherung der Landwirte,
  • 5.den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.