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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 5 SGB VI, Versicherungsfreiheit

(1)1 Versicherungsfrei sind

  • 1.Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • 2.sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).

  • 3.Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).

in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 2 Für Personen nach Satz 1 Nummer 2 gilt dies nur, wenn sie
  • 1.nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
  • 2.nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
  • 3.innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
  • 4.in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
3 Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. 4 Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl. I S. 1302).

(2)1 Versicherungsfrei sind Personen, die eine

  • 1.Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV oder
  • 2.geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verb. mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verb. mit den §§ 8a und § 8 Absatz 1 SGB IV
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2 Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. 3 § 8 Absatz 2 SGB IV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474). Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3. Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(4)1 Versicherungsfrei sind Personen, die

  • 1.nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

  • 2.nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten oder
  • 3.bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

2 Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3 Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

Zu § 5 siehe Ziff. A.II.1.2., RS 2016/07.


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