Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Ziff. A.II.1.9. RS 1991/01, Bezieher einer Vollrente wegen Alters
(1) Personen, die [nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,] eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 1 SGB VI rentenversicherungsfrei. Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 1229 Absatz 1 Nummer 1 RVO, § 6 Absatz 1 Nummer 1 AVG, § 31 Nummer 1 RKG, § 19 Absatz 2 SVG, wonach Bezieher eines Altersruhegeldes rentenversicherungsfrei bleiben. Trifft eine Vollrente wegen Alters mit anderen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, besteht Rentenversicherungsfreiheit vom Zeitpunkt des Beginns der Vollrente wegen Alters an, auch wenn diese Rente niedriger ist und deswegen nicht gezahlt wird (§ 89 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Der Bezug einer Teilrente wegen Alters begründet hingegen keine Rentenversicherungsfreiheit.
(2) Das besondere Knappschaftsruhegeld nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 RKG löst bislang keine Versicherungsfreiheit . . . nach § 1229 Absatz 1 Nummer 1 RVO, § 6 Absatz 1 Nummer 1 AVG aus. Bezieher eines solchen besonderen Knappschaftsruhegeldes, das vom 1. 1. 1992 an als Vollrente wegen Alters für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gezahlt wird, sind auch vom 1. 1. 1992 an nicht versicherungsfrei in der [allgemeinen] Rentenversicherung . . . Dagegen führt der Bezug einer nach dem ab 1. 1. 1992 geltenden Recht zugebilligten Vollrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) zur Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 1 SGB VI.
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