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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 46 SEG, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer

(1)1 Witwen und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis § 32 erhalten. 2 Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezogen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt.

(2)§ 43 Absatz 1 bis 3 SGB VII und § 74 Absatz 1 bis 3 SGB IX gelten entsprechend.


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