SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil
§ 65 SGB I, Grenzen der Mitwirkung
(1)
Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis § 64 bestehen nicht, soweit
1.ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
Nummer 1 geändert durch G vom 6. 12. 1985 (BGBl. I S. 2154).
2.ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
1.bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl. I S. 1450).
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