(1)1 Als Grundlage für die Berechnung der Umlagebeträge wird das Finanzvermögen oberhalb der Mindestrücklage von 20 % der durchschnittlichen Monatsausgabe im für die Aufteilung maßgeblichen Berichtszeitraum der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse berücksichtigt. 2 Finanzvermögen bis zur Mindestrücklage bleiben unberücksichtigt.
(2) Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Umlagebetrag wird wie folgt berechnet:
1.Für jede Krankenkasse wird die Höhe der rechnerischen Mindestrücklage nach Absatz 1 ermittelt.
2.1 Für jede Krankenkasse wird der Betrag des Finanzvermögens ermittelt, der die nach Nummer 1 ermittelte Mindestrücklage überschreitet. 2 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, werden im Weiteren 20 % des resultierenden Finanzvermögens nach Satz 1 berücksichtigt.
3.Der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach Anlage 2 § 7 oder Anlage 2 § 8 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt.
4.1 Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 2 multipliziert. 2 Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit 2 Nachkommastellen festgestellt. 3 Es wird kaufmännisch gerundet.
(3) Übersteigt der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach Anlage 2 § 7 oder Anlage 2 § 8 das kumulierte Finanzierungspotenzial nach Absatz 2 Nummer 2, wird der überschießende Betrag nach dem restlichen Finanzvermögen oberhalb von 5 % einer Monatsausgabe wie folgt aufgeteilt:
1.Der nach Anwendung von Absatz 2 überschießende Betrag wird festgestellt.
2.1 Für jede Krankenkasse wird das nach Anwendung von Absatz 2 verbliebene Finanzvermögen oberhalb von 5 % der kassenindividuellen Monatsausgabe ermittelt. 2 Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, werden im Weiteren 20 % des resultierenden Finanzvermögens nach Satz 1 berücksichtigt.
3.1 Der überschießende Betrag nach Nummer 1 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt. 2 Ist der resultierende Faktor größer als 1, wird dieser zur Vermeidung einer Überschuldung der die Umlage finanzierenden Krankenkassen auf 1 beschränkt.
4.1 Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 1 multipliziert. 2 Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit 2 Nachkommastellen festgestellt. 3 Es wird kaufmännisch gerundet.
(4)1 Ein aufgrund der Überforderungsbeschränkung nach Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 resultierender Restbetrag der noch zu finanzierenden Finanzhilfe stellt einen begründeten Ausnahmefall nach Anlage 2 § 3 Absatz 2 Satz 5 dar. 2 Die Aufteilung des Restbetrages erfolgt 12 Monate nach der letzten, unvollständigen Aufteilung gemäß der dann nach Anlage 2 § 13 Absatz 2 neu festzustellenden Leistungsfähigkeit und nach den Berechnungsvorgaben des Anlage 2 § 14. 3 Für die Umlagebescheide gilt Anlage 2 § 11 Absatz 7.
(5)1 Ein begründeter Ausnahmefall nach Anlage 2 § 3 Absatz 2 Satz 5 liegt ebenfalls vor, falls für die zu finanzierende Finanzhilfe auf Finanzvermögen zwischen verbleibenden 10 % und 5 % einer Monatsausgabe zurückgegriffen werden muss, ohne dass der Zufluss der über 10 % einer Monatsausgabe hinausgehenden Beträge bei der Finanzhilfe empfangenden Krankenkasse innerhalb der ersten 12 Monate der Gewährung der Finanzhilfe dringend erforderlich ist. 2 In diesem Fall wird für die Berechnung der Aufteilung nach Absatz 3 für die im ersten Jahr zu leistende Finanzhilfe das restliche Finanzvermögen oberhalb von 10 % einer Monatsausgabe herangezogen. 3 Für die Aufteilung des resultierenden Restbetrages der noch zu finanzierenden Finanzhilfe gilt Absatz 4.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.