Ziff. 3.4. RS 2012/03, Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht
Auf die Leistungsdauer sind nur solche Zeiten anzurechnen, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Wartetage im Sinne des § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V (auch wenn hierfür Entgeltfortzahlung geleistet wurde) sowie die Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbständigen Künstlern und Publizisten (vgl. § 46 Satz 2 und 3 SGB V) und bei freiwillig mit einem Anspruch auf Options-Krankengeld versicherten Selbständigen (§ 46 Satz 2 SGB V) bleiben bei der Ermittlung der Leistungsdauer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V außer Betracht. Ebenso bleibt die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt, wenn hierfür Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden (§ 11 Absatz 5 SGB V). Gleiches gilt für den Zeitraum, für den der Krankengeldanspruch nach § 51 Absatz 3 SGB V weggefallen ist.
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