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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 46 SGB V, Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

1 Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

  • 1.bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Absatz 4, §§ 24, § 40 Absatz 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
  • 2.im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

2 Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 3 Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. 4 Für die nach dem KSVG Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an. 5 Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem KSVG entsteht bereits vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Absatz 6 gewählt hat.

Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990). Satz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

Zu § 46 siehe § 46 SGB V Ziff. 1., § 46 SGB V Ziff. 1., § 46 SGB V Ziff. 1., RS 2022/06.


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