Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 StVG
§ 40 StVG, Übermittlung sonstiger Daten
1 Die nach § 33 Absatz 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Absatz 1 Nummer 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. 2 Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Absatz 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.
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